Geothermie Landau

Ersuchen zur Abstellung des Geothermie-Kraftwerks 21.01.14

  1. Standort:

Bereits im Alarm- und Gefahrenabwehrplan der durch den Betreiber geo-x am 13.01.2009, 14 Monate nach der Inbetriebnahme des GKW, vorgelegt wurde, ist der Standort der Anlage falsch definiert. 2009 war bereits bekannt, dass es sich bei dem „wenig genutzten Kasernengelände“[1] um das zukünftige Gelände der Landesgartenschau (2014/2015) und des zukünftigen „Wohnparks am Ebenberg“ handelt, einem Gelände mit Publikumsverkehr und einer sich entwickelnden Wohnbebauung in ca. 150m Entfernung zum Kraftwerk. Unberücksichtigt blieb dabei auch die Tatsache, dass sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude im Abstand von ca. 250m in der Nachbarschaft befinden. Eines der Gebäude am südlichen Ende des Geländes Estienne et Foch beherbergt inzwischen einen gastronomischen Betrieb (Vinothek), ebenfalls ein Ort mit Publikumsverkehr. Darüber hinaus erfolgte die Anlage einer Kleingartenanlage in ca. 75m Entfernung zu den Rückkühlwerken des GKW in 2012/2013. Auch hier handelt es sich um einen Ort mit Publikumsverkehr, bei dem es sich um ein Freizeitgelände mit einer Bebauung mit Gartenlauben handelt, auf dem zahlreiche Familien ihre Freizeit verbringen.

In der Störfallverordnung heißt es dazu im Abschnitt 2 „Erweiterte Pflichten“ unter §9 Sicherheitsbericht:

(1) Der Betreiber eines Betriebsbereichs nach § 1 Abs. 1 Satz 2 hat einen Sicherheitsbericht nach Absatz 2 zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

1. ein Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und ein Sicherheitsmanagementsystem zu seiner Anwendung gemäß den Grundsätzen des Anhangs III vorhanden ist,

5. ausreichende Informationen bereitgestellt werden, damit die zuständigen Behörden Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Tätigkeiten oder Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebsbereiche treffen können.

(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem

1. mindestens alle fünf Jahre,

3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen

sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu

berücksichtigen, zu überprüfen. Soweit sich bei der Überprüfung nach Satz 1 herausstellt, dass sich erhebliche Auswirkungen hinsichtlich der mit einem Störfall verbundenen Gefahren ergeben könnten, hat der Betreiber den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das Sicherheitsmanagementsystem unverzüglich zu aktualisieren.

 

Zur Zeit des Genehmigungsverfahrens für die Anlage wurde irriger Weise davon ausgegangen, dass sich auf Grund der beschriebenen Örtlichkeit im Alarm- und Gefahrenabwehrplan, die erweiterten Bestimmungen der Störfallverordnung nicht zum Tragen kommen würden. Gegen diese Aussage im Gutachten des TÜV-Süd, der die Erstellung des Alarm- und Gefahrenabwehrplans begleitete, lege ich Widerspruch ein. Aus den oben genannten Gründen bin ich nach Einsicht der Akten bei der SGD-Süd sicher, dass die oben dargelegten Vorschriften nicht erfüllt sind.

Die unter §9, Abs. 5.3 genannten Umstände stellen sich wie folgt dar:

  • Expandierende Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum GKW.
  • Anlage und Inbetriebnahme von Orten mit Publikumsverkehr in Abständen <100m zum Kraftwerk.
  • Bomben- und sonstige Kampfmittelfunde in der Nachbarschaft zur Anlage.

Bei einem Störfall, bei dem sich das in der Anlage befindliche I-Pentan explosionsartig entzünden würde, käme es zu erheblichen Personen- und Sachschäden in den angrenzenden Bereichen.[2] In Anbetracht der Tatsache, dass das Gelände des Kraftwerks nur unter Arbeitssicherheitsaspekten und nicht Flächendeckend Kampfmittelsondiert wurde und sich das Kraftwerk zwei Mal ohne ausreichende Sicherung im inneren Sicherheitskreis (500m) bei Bombenentschärfungen befand, ist von einem entschieden größeren Gefährdungspotential der Anlage auszugehen, wie das bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung angenommen wurde. Die in meinem ersten Antrag geäußerten Bedenken bezüglich der Kampfmittelproblematik sind nicht ausgeräumt. Erschreckend sind die Ergebnisse von ersten Kampfmittelsondierungen im benachbarten „Kohlenlager“, wo laut eines Berichts des Ing. Hennike (Ing. Büro Hennike) der bei der Hauptausschusssitzung am 27.08.2013 auf Anfrage erklärte, dass auf einer Fläche von 1,8ha über 200 Kleinkampfmittel, davon 192(!) Stabbrandbomben, gefunden worden sind.[3] Es sei in diesem Zusammenhang auf die bedauerlichen Ereignisse in Harthausen und Euskirchen ausdrücklich hingewiesen, bei denen es neben erheblichen Sachschäden auch einen Toden und mehrere Schwerverletzte zu beklagen gab.

Neben der veränderten Situation bezüglich des Anlagenumfelds sei nochmals auf die unkorrekte Definition des GKW-Standorts und nicht berücksichtigter Gefahrenpotentiale hingewiesen.

In einem Schreiben der SGD-Süd vom 23.04.2007 zum Genehmigungsverfahren an das Stadtbauamt der Stadt Landau wird verlangt (Zitat):

„speziell für den Kühlungsbereich“

6. Die gesamte Kühlanlage ist durch geeignete bauliche Einrichtungen gegen Anfahren mit Fahrzeugen dauerhaft zu schützen (Anfahrschutz). (Zitat Ende)

Das Rückkühlwerk für den ORC-Kreislauf[4] ist ein besonders kritischer Bereich im System der Anlage, da hier sowohl gasförmiges- als auch flüssiges I-Pentan unter Druck vorhanden ist.[5] Leider wurde dabei übersehen, dass sich das Rückkühlwerk der Anlage im Einflugbereich des Segelfluggeländes „Ebenberg“ befindet und bei der Platzrunde direkt überflogen wird. Bei geeigneter Wetterlage findet hier ein reger Flugbetrieb mit Motor- und Segelflugzeugen statt. Daraus resultiert die Tatsache, dass das Rückkühlwerk auch gegen Flugzeugabstürze durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen zu sichern ist. Der Aufsetz- Startpunkt befindet sich in ca. 900m Entfernung zu dem Rückkühlwerk.

Befasste sich meine Argumentation bisher hauptsächlich mit dem Betrieb des I-Pentan führenden Sekundärkreislauf der Anlage, möchte ich noch auf die mangelhafte Berücksichtigung der „Radonproblematik“ hinweisen, die durch den Betrieb des Primärkreislaufs verursacht wird. Die Radonkonzentration in Gebäuden, mit Schäden, die durch Erdstöße entstanden sind, welche durch den Betrieb des GKW verursacht wurden, ist signifikant erhöht.

Es besteht eine Informationspflicht durch den Verkäufer, die über die möglichen Gefahren die vom Betrieb des GKW´s ausgehen unterrichtet, wenn Objekte oder Grundstücke auf dem Gelände Estienne et Foch veräußert werden. In einem Artikel des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ (Nr.52/21.12.13) wird in dem Artikel „Angeln im Atomteich“ (Seite40) auf die problematische Situation bei Erkrankungen im Umfeld des Uranbergbaus in der ehemaligen DDR aufmerksam macht. Erkrankte Beschäftigte der ehemaligen Wismut SAG sind durch die Berufsgenossenschaft versicherungstechnisch abgesichert, Anwohner, oder wie im Artikel beschrieben, Bewohner eines Jugendwerkhofs (Erziehungseinrichtung in der ehem. DDR) dagegen nicht. Ich bezweifle, dass die Bewohner der benachbarten Wohngebiete oder die Besucher der öffentlichen Einrichtungen bei Schädigungen jeglicher Art ausreichend versicherungstechnisch abgesichert sind.

Insgesamt ist die Absicherung bei Schäden durch den GKW-Betrieb unklar und widersprüchlich. Erfahrungen bei der Schadensregulierung bei Erdbebenschäden lassen befürchten, dass bei Schäden durch den Betrieb des Sekundärkreislaufs keine genügende Absicherung besteht.

2. Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Ex-Schutzdokument

Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan ist in für die Beurteilung der Anlagensicherheit relevanten Teilen der Betrachtungen ungenügend und muss überarbeitet werden.

Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Stand 13.01.2009, Seite 16, 2.2.2 „gefährliche technische Einrichtungen“ steht zur ORC-Anlage die folgende, völlig falsche Situationsbeschreibung:

Zitat: „Bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs ist außerhalb der Werksgrenzen (Umzäunung) eine ernste Gefahr für die öffentlichen Anlieger und die Gesundheit der Bevölkerung nicht zu befürchten. Auf Grund der konstruktiven und betrieblichen Gegebenheiten wird mit einem massiven Pentan-Austritt nicht gerechnet. Sollte dennoch Pentan austreten. Wird es in einer Lache als Flüssigkeit auftreten, aus der, je nach Außentemperatur, langsam Medium verdunstet. Die Feuerwehr Landau verfügt über offene Auffanggefäße mit einer Gesamtkapazität von rund 29m3, in die vorübergehend das Pentan aufgefangen werden kann.“ Zitat Ende.

Diese Betrachtungsweise ist völlig weltfremd, geht sie doch vollkommen am tatsächlichen Sachverhalt vorbei. Leider lässt sich der Verfasser nicht über die Beschaffenheit der Auffanggefäße aus, die sich im Besitz der Feuerwehr befinden sollen, was schlimmen Befürchtungen Raum lässt. Überhaupt scheint dem Verfasser nicht geläufig zu sein, dass eine Kommune von der Größe Landaus keine freiwillige- sondern eine Berufsfeuerwehr besitzt, wie das an unterschiedlichen Stellen der Unterlagen nachzulesen ist.

Das im ORC-Kreislauf befindliche i-Pentan steht unter Druck. Auf Seite 13 steht in der System- und Anlagenbeschreibung im Absatz 8 folgendes geschrieben:

Zitat: Im Vorwärmer und Verdampfer wird in der ORC-Anlage sekundärseitig das organische Arbeitsmedium von der Kondensationstemperatur über die Verdampfungstemperatur erhitzt. Das System ist mit Sicherheitsventil und Berstscheibe (11,5bar/127°C) abgesichert. Zitat Ende.

Leider findet man weder in den Unterlagen von geo-x, noch im Bericht des TÜV-Süd[6] eine tabellarische Aufstellung der Betriebszustände der unterschiedlichen Medien und die parametrierten Betriebszustände und deren Grenzwerte. Trotzdem lässt sich dem besagten Bericht folgendes entnehmen:

Seite 15, 9.4.2.3 Vorwärmer und Verdampfer (HE 9102 A und B; HE-9100)

Zitat: „Die verdichtete Flüssigphase (4bar) wird im Verdampfer in die Gasphase überführt. …

Der Betriebsdruck des Verdampfers, der den optimalen Betrieb der Turbine erlaubt, beträgt 9bar…“ Zitat Ende

Bei einem Druck in der Flüssigphase von 4bar ist ein Pentan-Austritt, bei dem sich das Medium in einer Lache sammelt und langsam verdampft, unmöglich. Da das Pentan in jedem Fall eine Temperatur über dem Siedepunkt bei Normalbedingungen[7] aufweist würde es bei einer Leckage schlagartig verdampfen. Da der i-Pentan-Dampf schwerer als Luft ist, würde er sich am Boden sammeln und unter ungünstigen Bedingungen den benachbarten Bahngraben fluten. Durch elektrostatische Aufladung oder das Vorhandensein einer Zündquelle, das können auch heiße Trümmerteile, die von einer Bombendetonation herrühren können, käme es zwangsläufig zu einer Detonation mit zerstörerischen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Die Gefährdung einer elektrostatischen Aufladung ist in den Wintermonaten besonders groß, da dann eine niedrige Luftfeuchtigkeit herrscht.

Hinter dem Verdampfer liegt das I-Pentan überhitzt gasförmig vor und besitzt einen Druck von ca. 9bar. Ein Szenario wie es oben beschrieben wird, ist somit unmöglich.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine Schädigung der Anlage durch Einwirkungen von Außen, wie diese bei der Kampfmittelproblematik oder dem Absturz eines Flugzeugs möglich ist, überhaupt nicht in das Konzept einbezogen wurde. In diesem Zusammenhang sei nochmals ausdrücklich auf meine Ausführungen zum Standort und das oben genannte Störfallszenario verwiesen.

Wie der Betreiber eine Mengenbeschränkung von 500l i-Pentan bei Produktaustritt, wie diese im Vorfeld zum Genehmigungsverfahren festgelegt wurde, realisiert hat, ist dem Alarm- und Gefahrenabwehrplan nicht zu entnehmen.

Insgesamt ist der Gefahrenabwehrplan völlig unzureichend und mangelhaft, was sich auch an diversen anderen Tatsachen festmachen lässt:

  • Nach Einsicht der Unterlagen muss ich davon ausgehen, dass  der Plan mit der Alarmierungskaskade bisher nicht aktualisiert wurde.
  • Es fehlen Tabellen zu den Betriebsparametern und den zulässigen Grenzwerten.
  • Den Unterlagen der SGD-Süd ist nicht zu entnehmen, wann und mit welchen Ergebnissen die letzte Brandschau (Fälligkeit nach 3Jahren) oder eine Begutachtung durch die SGD-Süd durchgeführt wurde (Fälligkeit spätestens 2012).
  • Auf Grund der katastrophalen Absicherung der Anlage mittels Strohballen als Splitterschutz, muss davon ausgegangen werden, dass die Landauer Feuerwehr weder über geeignete Mittel zur Gefahrenabwehr, noch die nötigen Fachkenntnisse im Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen in kritischen Zuständen besitzt.
  • Der Betreiber geo-x war in der Vergangenheit nicht in der Lage, selbst elementare Sicherheitsbestimmungen einzuhalten. Einer E-Mail von Herrn Schuhmann, vom Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Landau, vom 03.06.2009 ist zu entnehmen, dass am 28.05.2009 nach einem Alarm festgestellt wurde, dass in der Maschinenhalle ein Mitarbeiter einer Firma unbeaufsichtigt und ohne Feuererlaubnisschein Schweißarbeiten ausführte ohne über die Gefährlichkeit seines Handels informiert worden zu sein.

 3. Fazit:

Auf Grund der oben gemachten Ausführungen habe ich die Befürchtung, dass die Sicherheit für die Bewohner in der Nachbarschaft der Anlage nicht gewährleistet ist und es bei einem Störfall in der Anlage zu erheblichen Personen- und Sachschäden kommen kann. Aus diesem Grund fordere Ich die Verantwortlichen auf, die Betreiber der Anlage zu veranlassen diese abzustellen, bis Maßnahmen durchgeführt wurden, die ein maximales Maß an Sicherheit für das Umfeld der Anlage garantieren.

Insgesamt sind die zur Genehmigung vorgelegten Unterlagen völlig unzureichend und entsprechen in keiner Weise dem üblichen Standard. Wie an Hand dieser Unterlagen eine Betriebsgenehmigung überhaupt erteilt werden konnte, ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt greift mein Ersuchen nur Teilaspekte auf, die offensichtlich sind. Diese reichen meines Erachtens allerdings völlig aus, um mein Ersuchen zu begründen.

Gez.

Thomas Hauptmann



[1] Alarm- und Gefahrenabwehrplan (geo-x), Seite 8, 2.1.1, „bauliches und geographisches Umfeld, Zufahrtsmöglichkeiten

[2] Siehe „Störfallszenario“, Dr. Uth, Projekt tiefe Geothermie Vorderpfalz, 09.09.2011

[3] Gedächtnisprotokoll des Antragsstellers und Veröffentlichungen in der „Rhein-Pfalz“

[4] ORC= Organic Rankine Cycle, I-Pentan führender Teil der Anlage, Stromerzeugung.

[5] Zum Gefährdungspotential von I-Pentan siehe die einschlägigen nationalen und europäischen Sicherheitsdatenblätter.

[6] Bericht DDT MAN 144/07, Konzept zur Verhinderung von Störfällen, Stand 21.01.2009, Verfasser TÜV-Süd

[7] Normalbedingungen = 0m über NN (Meereshöhe), 1013mbar

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