Thomas Hauptmann Landau, den 06.02.2014
An den
Oberbürgermeister der Stadt Landau
Herrn Hans-Dieter Schlimmer
Erwiderung und ergänzende Fragen
Sehr geehrter Hr. Oberbürgermeister,
in Ihrem Schreiben vom 27.01.2014 unternahmen Sie den Versuch, die von mir gestellten Fragen befriedigend zu beantworten. Leider musste ich bei der Lektüre Ihres Briefes feststellen, dass ein großer Teil meiner Fragen ausweichend, unvollständig oder widersprüchlich beantwortet wurden. Aus diesem Grund möchte ich auf Ihr Antwortschreiben eingehen und meinen Brief mit Fragen ergänzen, die sich aus Ihren Antworten ergeben.
In der Einleitung zu Ihrem Schreiben bestätigen Sie die unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Genehmigungen der unterschiedlichen Betriebsteile Primär- und Sekundärkreislauf, die zusammengefasst zur Grundlage für eine Baugenehmigung durch die Baubehörde der Stadt Landau notwendig waren. Diese Tatsache wird sowohl von den genehmigenden Fachbehörden als auch dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft als schwierig angesehen[1]
Nachdem die Anlage am 21. November 2007 in Betrieb gegangen war, mahnte die SGD-Süd (Hr. Hörner) beim Stadtbauamt und der Landauer Feuerwehr fehlende Unterlagenmit einem Schreiben vom 20.12.2007 an und bezog sich darin auf eine Besprechung, an der die Vertreter der SGD-Süd, die Herren Müller und Waldschmitt, sowie Hr. Quell von der geo-x teilnahmen.
Frage: Was hat die Untere Baubehörde unternommen, nachdem diese Kenntnis von diesem Mangel erhalten hatte, dieses Versäumnis abzustellen?
[2]Im Absatz 1 Ihrer Antwort verweisen Sie auf die Störfallverordnung und zitieren folgenden Passus:
(Zitat) „… Der Betreiber hat hierzu ein Störfallkonzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu erstellen und bereit zu halten…“ (Zitat Ende).
Frage: Vor der ersten Inbetriebnahme muss die Vollständigkeit und die Einhaltung der im vom 18.12.2007 festgelegten Maßnahmenplan kontrolliert werden. Wer hat die vollständige Einhaltung der gemäß StöfVo und anderer Verordnungen[3] und Richtlinien erstellten Maßnahmen, wann überprüft?
Die erste Mahnung bezüglich fehlender Unterlagen erfolgte, wie dem oben bereits erwähnten Schreiben zu entnehmen, im Dezember 2007 durch die SGD-Süd, die mit diesem Schreiben vom 20.12.2007 die verantwortlichen Behörden der Stadt informierte.
Daraufhin erfolgte zunächst, wie es den Unterlagen der SGD-Süd zu entnehmen ist, keine Reaktion durch die Verantwortlichen der Stadt Landau, oder durch den Betreiber.
Sie schreiben weiter, (Zitat)“…Bei der Prüfung der ersten Version des Störfallkonzeptes hat die SGD-Süd Versäumnisse erkannt.(…) Die Vervollständigung und Ergänzung der Unterlagen wurde mit Nachdruck gefordert.“ (Zitat Ende).
Frage: Von wann datiert diese erste Version des Störfallkonzeptes und wer hat es erstellt?
In einem Brief vom 09.06.2008 mahnte Hr. Schuhmann von der Feuerwehr Landau bei geo-x fehlende Materialien und Unterlagen an. Erst nach diesem ersten Schreiben von Herrn Schuhmann, fast 7 Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage, kam es zu einem heftigen Schriftwechsel und zu Besprechungen zwischen den Verantwortlichen der Stadt, Bauamt, Finanzbehörde, Bürgermeister (Hr. Hirsch), der SGD-Süd und den Verantwortlichen des Betreibers geo-x, welche erst am 13.01.2013 zu einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan führte.[4]
Diesem Schriftverkehr ist zu entnehmen, dass die Brandmeldeanlage des ohne Aufsicht betriebenen GKW´s erst am 26.09.2008[5] auf das Meldesystem der Landauer Feuerwehr aufgeschaltet und in Betrieb genommen werden konnte. Das bedeutet, dass eine Anlage, in der ein unter Druck stehender, leichtentzündlicher Stoff, dessen Dämpfe explosible Gemische bilden können[6], 10 Monate ohne ausreichende Überwachung betrieben wurde und bei der darüber hinaus 8 Monate der Löschwasserteich durch die Feuerwehr nicht angefahren werden konnte.[7] Ich verweise hier ausdrücklich auf die erst kürzlich stattgefundenen Ereignisse in Harthausen und Euskirchen. Wie bereits mehrfach erwähnt liegt das GKW in einem Risikogebiet, in dem Blindgänger vorhanden sein können.
Ein weiteres Zitat aus Ihrem Antwortschreiben stimmt mich nachdenklich!
(Zitat) „…Die zuständigen Behörden hatten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Anlage bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen weiterbetrieben werden kann oder stillgelegt werden muss. Im vorliegenden Fall wäre eine Stilllegung der Anlage aufgrund der Mängel im Störfallkonzept unverhältnismäßig gewesen. Vielmehr wurde dem Betreiber eine Frist zur Nachbesserung gewährt, was dann letztendlich auch zum Erfolg führte.“ (Zitat Ende).
Schon der erste Satz ist unkorrekt, wurden doch nicht nur fehlende Unterlagen angemahnt, sondern auf nicht erfüllte Maßnahmen, Stichwort Brandmeldeanlage und Löschteich, ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinaus wurden in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegte Merkmale nicht erfüllt. Als Beispiele seien hier das Fehlen von i-Pentan-Prüfröhrchen und die Vorhaltung von funkenfreiem Werkzeug genannt.
Frage: Wer hat und auf welcher Grundlage wurde entschieden, was bei den oben beschriebenen Sachverhalten, verhältnismäßig ist?
Frage: Wurden bei der Entscheidung, die Anlage weiter in Betrieb zu halten, obwohl eine Überwachung durch die Sicherheitskräfte (Feuerwehr) 10 Monate nicht möglich und andere Sicherheitsmängel offensichtlich waren, das Sicherheitsbedürfnis der Bürger in der Nachbarschaft wirtschaftlichen- oder Image- Interessen des Betreibers untergeordnet?
Frage: Inwieweit spielt der politische Wille, die Anlage rasch in Betrieb zu nehmen, bei der Entscheidung zum Weiterbetrieb eine Rolle?
Auf Seite 3 Ihres Schreibens fahren Sie in Ihren Begründungen wie folgt fort:
Hier stellt sich die Frage nach der sorgfältigen Prüfung des Gesamtzustands der Anlage, wozu nicht nur das Vorhandensein der notwendigen Konformitätserklärungen und Prüfprotokoll gemäß der Betriebssicherheitsverordnung zählt, sondern auch das sächliche Vorhandensein notwendiger Sicherheitseinrichtungen und Materialien. Das war definitiv nicht der Fall![8]
Frage: Wurde hier die Aufnahme des Probebetriebs erlaubt, obwohl offensichtlich wesentliche Teile der genannten Richtlinien und Verordnungen nicht erfüllt waren?
Sie fahren in Ihren Ausführungen wie folgt fort:
Es ist zwar positiv zu Würdigen, dass trotz scheinbarer, fehlender Notwendigkeit, die Pflichten des Betreibers nach den §§ 9 bis 12 der StöfVo dem Betreiber auferlegt wurden, doch bei intensiverer Beschäftigung mit der Materie hätte man aufgrund der im Hauptbetriebsplan genannten Anlagenparameter erkennen können, das eine Masse von 9,36t i-Pentan für den geplanten Anlagebetrieb nicht ausgereicht hätte.
Frage: Hatte die Untere Baubehörde zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis darüber, ob der Betreiber den Bauantrag wissentlich mit einer geringeren Menge i-Pentan einreichte, um unterhalb des Schwellenwerts von 10t zu bleiben um dadurch die Bestimmungen der Störfallverordnung zu umgehen?
Fakt ist, dass die notwendigen Unterlagen erst 14 Monate in einer einigermaßen befriedigenden Form vorgelegt werden konnten.
Es mag zwar richtig sein, dass eine Information des Stadtrats formal nicht notwendig war, was nicht heißt das diese nicht sinnvoll gewesen wäre. Sicherheitsbedürfnisse der Bürger sollten aufgrund der Fürsorgepflicht, die die städtische Verwaltung hat, durchaus ein Thema der Selbstverwaltung sein. Als aktuelles Beispiel sei hier die Besorgnis des OB und des Stadtrats im Zusammenhang mit den Kampfmittelsondierungen auf dem Ebenberg genannt. Ich hoffe nicht, dass man Informationen zurückhielt, um anstehende Entscheidungen im Stadtrat zur weiteren Entwicklung des Umfelds des GKW, -Landesgartenschau, Wohnpark-, nicht negativ zu beeinflussen.
Diese Antwort lasse ich unkommentiert und verweise, auf das Oben bereits gesagte.
Mir ist nicht verborgen geblieben, dass die Zusammenarbeit der Behörden mit dem Betreiber geo-x durch einen kritischen Dialog geprägt war, was allerdings meine Frage nicht beantwortet. Mit dem Verweis auf meinen ersten Fragenkatalog möchte ich Sie um eine konkrete Beantwortung dieser Frage bitten.
Hier liegt ein Widerspruch in Ihrer Argumentation vor. Weiter oben schreiben Sie, dass dem Betreiber, ohne dass eine Notwendigkeit gegeben war, die Pflichten der Störfallverordnung nach den §§ 9 bis 12 auferlegt wurden. Dabei handelt es sich um die erweiterten Bestimmungen. Darin steht (§9 Abs.5%):
(5) Der Betreiber hat den Sicherheitsbericht sowie das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das
Sicherheitsmanagementsystem
1. mindestens alle fünf Jahre,
2. bei einer Änderung
a) des Betriebsbereichs,
b) eines Verfahrens, bei dem ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird,
c) der Menge, Art oder physikalischen Form eines gefährlichen Stoffes
gegenüber den Angaben im Sicherheitsbericht,
3. zu jedem anderen Zeitpunkt, wenn neue Umstände dies erfordern, oder um den neuen
sicherheitstechnischen Kenntnisstand sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren zu
berücksichtigen,..(Zitat Ende).
Weiter heißt es in StöfVo in §16 wie folgt:
§ 16 Überwachungssystem
(1) Die zuständige Behörde hat unbeschadet des § 13 ein der Art des betreffenden Betriebsbereichs
angemessenes Überwachungssystem einzurichten. Das Überwachungssystem hat eine planmäßige und
systematische Prüfung der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des
Betriebsbereichs zu ermöglichen, mit der sich die zuständige Behörde insbesondere vergewissert,
1. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er im Zusammenhang mit den verschiedenen betriebsspezifischen
Tätigkeiten die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,
2. dass der Betreiber nachweisen kann, dass er angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
innerhalb und außerhalb des Betriebsbereichs vorgesehen hat,
3. dass die im Sicherheitsbericht oder in anderen vorgelegten Berichten enthaltenen Angaben und
Informationen die Gegebenheiten in dem Betriebsbereich zutreffend wiedergeben,
4. dass die Informationen nach § 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Das in Absatz 1 genannte Überwachungssystem muss folgende Anforderungen erfüllen:
1. Für alle Betriebsbereiche muss ein Überwachungsprogramm erstellt werden. Jeder Betriebsbereich, für
den ein Sicherheitsbericht nach § 9 erforderlich ist, wird nach dem Programm zumindest alle zwölf Monate
einer Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde unterzogen, es sei denn, die zuständige Behörde hat
auf Grund einer systematischen Bewertung der Gefahren von Störfällen ein Überwachungsprogramm mit
anderen Inspektionsintervallen für den jeweiligen Betriebsbereich erstellt.
2. Nach jeder Inspektion erstellt die zuständige Behörde einen Bericht.
3. Gegebenenfalls werden die Folgemaßnahmen jeder durchgeführten Inspektion binnen angemessener Frist
nach der Inspektion von der zuständigen Behörde zusammen mit der Leitung des Betriebsbereichs überprüft.
Wenn die SGD-Süd die Vorschriften eingehalten hat, muss diese zur Erkenntnis gekommen sein, dass eine Überarbeitung des Alarm- und Sicherheitskonzepts unbedingt notwendig ist.
Frage: Wann wurde die Letzte Überprüfung durch die SGD-Süd durchgeführt?
Hinsichtlich der Abstände teilten sie mir folgendes mit:
Hier wird von der irrigen Annahme ausgegangen, dass ich mich auf das Problem von Schadstoffemissionen beziehe. Das ist unkorrekt, denn meine Frage zielt in die Richtung der Auswirkungen in einem Katastrophenfall, wie dieser eine Explosion, egal in welcher Form, darstellt. Abgesehen von der Bombenproblematik, die ein Ereignis extrem verstärken würde, reicht die Explosion des in der Anlage befindlichen i-Pentan aus, um große Zerstörungen zu verursachen.[9]
Das erwähnte Gutachten des TÜV-Saar beschäftigt sich mit der Frage der Radonausbreitung im Umfeld des GKW und ist nicht dazu geeignet meine Befürchtungen zu zerstreuen.[10]
Zur Sondierungsfrage antworteten Sie wie folgt:
Die Aussage zur Qualifikation der sondierenden Firma, kann ich zwar akzeptieren, leider vergessen sie allerdings zu erwähnen, dass sich die Sondierungsarbeiten lediglich auf baubegleitende, punktuelle Sondierungen im Bereich der Baustelle, Bohransatzpunkte, Fundament der Pumpenhalle, Becken, beschränkten.[11] Auf eine flächendeckende Sondierung wurde zum damaligen Zeitpunkt verzichtet, wird allerdings inzwischen vom Bergamt als sinnvoll erachtet.[12]
Frage: Wird das Gelände des GKW in das aktuelle Sondierungskonzept einbezogen, oder der Betreiber, angesichts einer geplanten 3. Bohrung und der berechtigten Sicherheitsinteressen der Nachbarschaft dazu aufgefordert?
Den letzten Absatz lasse ich angesichts der Absicherung des GKW mittels Strohballen bei den Entschärfungen zweier Bomben, unkommentiert im Raum stehen.
Frage: Welche Maßnahmen zur Sicherung der Anlage sind angesichts der Tatsache neuer Bombenfunde in der Nachbarschaft zum GKW geplant, wenn man berücksichtigt, dass eine Sprengung, zumindest einer Bombe nicht ausgeschlossen werden kann?
Frage: Wann wurde die letzte Übung der Landauer Feuerwehr auf dem Gelände des GKW durchgeführt?
Sie teilen mir in Ihrem Schreiben folgendes mit:
Die erste Aussage nehme ich positiv zur Kenntnis, wenn ich auch die Aussage zu den technischen Maßnahmen anzweifle.
Der zweite Absatz widerspricht wieder Ihrer Aussage, die besagt, dass dem Betreiber die §§9-12 der StöfVo auferlegt worden seien.[13]
Die Auflistung der von der geo-x vorgehaltenen Unterlagen wirft weitere Fragen auf. Infolge hier die Liste:
Der Alarm- und Gefahrenabwehrplan datiert auf den 23.08.2013. Leider ist dieser Plan in den mir vorgelegten Unterlagen der SGD-Süd nicht enthalten. Aus diesem Grund beantrage ich Einsicht gemäß der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetes des Landes Rheinland-Pfalz, Einsicht und Möglichkeit zum Anfertigen von Kopien in diesen Plan.
Die Feuerwehrpläne nach DIN 14095 vom 18.04.2008 wurden als Mangelhaft gerügt[14].
Frage: Entsprechen diese Pläne inzwischen der Norm?
Zum Thema 3. Bohrung teilten Sie mir mit:
Frage: Wie weit ist das Betriebsplanverfahren bereits fortgeschritten?
Frage: Wann wird der Betriebsplan zur Information der Öffentlichkeit ausgelegt?
Leider wird meine Frage nur allgemein beantwortet ohne Fakten zu nennen. Deshalb möchte ich diese Frage nochmals stellen und ergänzend fragen:
Frage: Wieviel kW/h Wärmeleistung wurde in 2013 aus dem GKW ausgekoppelt und in ein Nahwärmenetz eingespeist?
Frage: Darf ich aus Ihrer ausweichenden Antwort ableiten, dass die Wärmeauskopplung gegen Null geht?
Die Frage nach dem Vertragsverhältnis zur MVV und der Ölheizung im Stabsgebäude beantworteten Sie wie folgt:
Frage: In welcher Form und wann soll die unökologische Ölheizung, die nicht nur zu Redundanzwecken dient, sondern momentan das gesamte Wohngebiet versorgt, ersetzt werden?
Frage: Wann wurde im Stadtrat über einen Wärmedurchleitungsgestattungsvertrag für das eigenständige Wärmenetz der MVV (Angabe der ESW-Projektentwicklung) zur Versorgung des Gebiets „Cité Dagobert“ abgestimmt?
In Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Thomas Hauptmann
Verteiler:
Fr. Ministerin Eveline Lemke Wirtschaftsministerium
MdL Hr. Wolfgang Schwarz SPD
MdL Fr. Christine Schneider CDU
Fraktionsvorsitzende der Stadtratsfraktionen
Hr. Dr. Thomas Waßmuth, EWL
C.C. MdB Hr. Thomas Hitschler und MdB Hr. Dr. Thomas Gebhart
[1] Siehe dazu Schriftverkehr zwischen dem Wirtschaftsministerium, der SGD-Süd und dem Bergamt als Anlage zur Akte im Zusammenhang mit meinem Eilantrag zur Abstellung aus 2013.
[2] Ausschnitt aus dem Antwortschreiben von Herrn Schlimmer
[3] Betriebssicherheitsverordnung
[4] Geo-x: Alarm- und Gefahrenabwehrplan für das Geothermie-Kraftwerk Landau
[5] Sieh dazu Schreiben von Hr. Schuhmann an die SGD-Süd, in dem er noch immer fehlende Feuerwehrpläne anmahnt.
[6] Sie die einschlägigen Sicherheitsdatenblätter zum Stoff i-Pentan, z.B. von „Merck“
[7] Schreiben Hr. Schuhmann an Hr. Messmer (Finanzverwaltung) vom 16.07.2008.
[8] Siehe Schriftverkehr aus dem Jahr 2008
[9] Dr. Uth, Projekt „Tiefe Geothermie Vorderpfalz“, 09.09.2011, Anlage 1
[10] Siehe auch „Steuerung der Ansiedlung von Störfallbetrieben…“ , Anlage 2
[11] Siehe Berichte der Fa. KaMiSo vom 08.11.2004, 22.12.2006 und 14.02.2007. Liegen dem Bauamt vor
[12] Gespräch mit Hr. Dr. Dreher, Bergamt, 29.11.2013
[13] Siehe Oben
[14] Siehe Oben
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